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Industriekunden - Grund und Ersatzversorgung

Ansprechpartner der Industriekunden

Allgemeines zur Grund- und Ersatzversorgung für Industrie- und Geschäftskunden ohne Stromliefervertrag mit 1/4h-Lastgangmessung

Am 13. Juli 2005 ist im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist neben der sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Zusätzlich werden mit dem neuen EnWG Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt.

Kernstück des neuen EnWG ist die Trennung von Netzbetrieb und Strombelieferung. Die bisher zusammengefasste Anschluss- und Versorgungspflicht wurde in diesem Zuge aufgeteilt in eine Anschlusspflicht auf der Netzseite und eine Grundversorgungspflicht auf der Belieferungsseite.

Nunmehr ist im EnWG sowohl die „Grundversorgungspflicht“ als auch die „Ersatzversorgung mit Energie“ geregelt.

Grundversorger ist danach jeweils das Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushalte in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Die im Rahmen der Ersatzversorgung zur Verfügung gestellte Energie gilt als vom Grundversorger geliefert. Die EnBW Ostwürttemberg DonauRies AG (EnBW ODR AG) ist somit in der Rolle des Grundversorgers ebenfalls für die Ersatzversorgung zuständig.

Wenn Sie in Niederspannung beliefert werden, können Sie als Industrie- und Geschäftskunde mit
1/4h-Lastgangmessung entweder in die Grundversorgung oder in die Ersatzversorgung fallen. Bis zu einem Jahresverbrauch von 10.000 kWh werden Sie in der Grundversorgung beliefert. Liegt Ihr Jahresverbrauch über 10.000 kWh, so erfolgt grundsätzlich eine Ersatzversorgung.

Die EnBW ODR AG bietet die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz zu den Bestimmungen der "Verordnung über die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz" (Stromgrundversorgungsverordnung – Strom GVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. 2006 I. S. 2391) einschließlich der "Ergänzenden Bedingungen" zur Strom GVV der EnBW ODR AG vom
1. Juli 2009 und der "Technischen Anschlussbedingungen (TAB) der EnBW ODR AG zu den nachstehenden Bestimmungen an. Des Weiteren fließen die o. g. Änderungen des neuen Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Juli 2005 in die Regelungen mit ein.

Die Ersatzversorgung endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energielieferungsvertrags des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung.

Ersatzbelieferung für Industrie- und Geschäftskunden ohne Stromliefervertrag mit 1/4h-Lastgangmessung in der Mittelspannung

Entnehmen Sie Strom aus dem Mittelspannungsnetz, so erfolgt die Belieferung auf der Grundlage eines Stromliefervertrags mit der EnBW ODR AG.

Die „Allgemeine Bestimmungen (AGB) für die Lieferung elektrischer Energie an Sondervertragskunden der EnBW ODR AG}, Stand: 08.11.2006“ (Anlage AGB) und die „Anlage NAV/NZV zu Ziffer 9 der AGB, Stand: 08.11.2006“ sind Bestandteil dieses Stromliefervertrags.

Die jeweiligen Konditionen in der Grund- und Ersatzversorgung sowie der Eratzbelieferung in Mittelspannung können im Downloadbereich auf der rechten Bildschirmseite als pdf-Dokument heruntergeladen werden. Ebenso die Erläuterungen zu den sonstigen Preisbestandteilen.

Download: Konditionen_Ersatzbelieferung_in_Mittelspannung.pdf

 


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