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Unternehmensinformation

Preisanpassungen ODR 2022

Die EnBW ODR AG ändert ab dem 1. Januar 2022 ihre Verbrauchs- und Grundpreise für die ODR Komfort Strom- und Wärmestromtarife (Grund- und Ersatzversorgung), sowie für die Grund- und Ersatzversorgung im Erdgas für Bestandskunden. Zusätzlich werden im Erdgas neue Grund- und Ersatzversorgungspreise für Haushalts-Neukunden, sowie eine neue Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden >10.000 kWh/a ab dem 01.12.2021 eingeführt.

Zum Jahreswechsel werden mehrere gesetzliche Umlagen, die sich auf Ihren Strompreis auswirken, angepasst. Die EnBW ODR AG gibt diese Kostenänderungen sowie die Anpassungen der Netzentgelte unter Berücksichtigung von deutlich gestiegenen Beschaffungskosten weiter. Nähere Informationen zu den Änderungen der gesetzlichen Stromumlagen erhalten Sie in der rechts dargestellten Tabelle in dem PDF oder im Internet unter www.netztransparenz.de. Im Erdgas erhöht sich zum Jahreswechsel der im Jahr 2021 neu eingeführte CO2-Preis von 25 auf 30€/t CO2. Auch diese Kostenänderungen werden unter Berücksichtigung der deutlich gestiegenen Beschaffungskosten und der veränderten Netzentgelte an die Kunden weitergegeben. Es gilt die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV)“ vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 333) geändert worden ist bzw. Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV)“vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetztes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist.

Gemäß § 5 Absatz 3 StromGVV/ GasGVV steht Ihnen im Falle einer Preisänderung das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Preisänderungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. Für die Gas- und Stromersatzversorgung (ohne Lastgangmessung) gelten die gleichen Preise und Bedingungen wie für die Grundversorgung.