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Antragsservice §22 EnFG

 Wärmepumpe vor einem Einfamilienhaus

Was verbirgt sich hinter der Umlageprivilegierung?

Elektrisch angetriebene Wärmepumpen leisten einen wichtigen Beitrag zur Energiewende, da sie im Vergleich zu anderen Heizsystemen keine fossilen Energieträger verbrauchen. Nach § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) haben Netzbetreiber keinen Anspruch auf Offshore-Netzumlage und KWKG-Umlage für Strom, der in einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe verbraucht wird. Das gilt aber nur, wenn die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt direkt mit dem Stromnetz verbunden ist.

Zum Antragsformular

Wichtige Informationen zu §22 EnFG

Besonderheiten des Produkts ODR ZukunftPur

Wenn Sie bereits unser Produkt ODR ZukunftPur beziehen, müssen Sie kein Antragsformular ausfüllen. Wir übernehmen die Beantragung der Privilegierung automatisch für Sie bei den zuständigen Netzbetreibern. Von allen anderen Kunden, insbesondere Kunden mit Rahmen- oder Kommunalverträgen, wird das Formular für die Umlagenprivilegierung benötigt. 

Wer ist von der Umlageprivilegierung ausgeschlossen?

Die Umlagenprivilegierung gilt aufgrund europäischer Beihilfevorschriften jedoch nicht für Betreiberinnen und Betreiber von Wärmepumpen die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder gegen die offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

Besonderheiten für Unternehmen

Sofern Sie ein Unternehmen sind, trifft Sie die Obliegenheit, uns unverzüglich mitzuteilen, ob es sich bei Ihnen um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt und ob gegen Sie offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission bestehen, mit dem eine Beihilfe als unzulässig und mit dem Europäischen Binnenmarkt als unvereinbar eingestuft wurde.

Welche Umlagen sind von der Umlageprivilegierung betroffen?

Konkret betroffen von der Umlageprivilegierung sind die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage, die auf die Netzentgelte aufgeschlagen werden und damit auch Teil des von Ihnen gezahlten Strompreises sind.

Einreichungsfristen

Um die Umlageprivilegierung für das Kalenderjahr 2026 in Anspruch nehmen zu können, benötigen wir das Formular bis zum 28.02.2027.
Nur so ist sichergestellt, dass wir die Angaben bis spätestens zum 31.03.2027 für das vorangegangene Kalenderjahr an den Netzbetreiber übermitteln können, um die Umlageprivilegierung in Anspruch nehmen zu können.

Erreicht uns Ihr Antrag nicht rechtzeitig, besteht das Risiko, dass die Umlageprivilegierung um 20 Prozentpunkte reduziert wird oder vollständig entfällt.

Sie haben Fragen zum Antragsservice §22 EnFG?

Vereinbaren Sie jetzt ein individuelles Beratungsgespräch mit Ihrem persönlichen Kundenbetreuer oder schreiben Sie uns eine E-Mail an b2b@odr.de.