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Ersatzversorgung, Ersatzfolgeversorgung und Ersatzbelieferung Erdgas (mit Lastgangmessung)

Ersatzversorgung für Gewerbe- und Industriekunden ohne Erdgasliefervertrag (mit Lastgangmessung in Niederdruck)

Am 13. Juli 2005 ist im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist neben der sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Zusätzlich werden mit dem EnWG Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt.

Kernstück des EnWG ist die Trennung von Netzbetrieb und Erdgasbelieferung. Die bisher zusammengefasste Anschluss- und Versorgungspflicht wurde in diesem Zuge aufgeteilt in eine Anschlusspflicht auf der Netzseite und eine Grundversorgungspflicht auf der Belieferungsseite.

Im EnWG ist sowohl die „Grundversorgungspflicht“ als auch die „Ersatzversorgung mit Energie“ geregelt.

Grundversorger ist danach jeweils das Erdgasversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushalte in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Die im Rahmen der Ersatzversorgung zur Verfügung gestellte Energie gilt als vom Grundversorger geliefert. Die EnBW Ostwürttemberg DonauRies AG ist somit in der Rolle des Grundversorgers ebenfalls für die Ersatzversorgung zuständig.

Wenn Sie in Niederdruck beliefert werden, Ihr Jahresverbrauch über 10.000 kWh liegt und Sie keinen Erdgasliefervertrag mit einem Lieferanten haben, liegen die Voraussetzungen der Ersatzversorgung vor. Das Belieferungsverhältnis über die Ersatzversorgung kommt zu dem Zeitpunkt wirksam zustande, ab dem Sie Erdgas aus dem Erdgasnetz der Netze ODR GmbH für Ihre Anlage entnehmen. Die Ersatzversorgung endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrags des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung.

 

Ersatzfolgeversorgung für Gewerbe- und Industriekunden ohne Erdgasliefervertrag (mit Lastgangmessung in Niederdruck)

Sollte die Netze ODR GmbH keine gültige Anmeldung zur Netznutzung von einem vom Kunden gewählten Lieferanten erhalten und sollte der Kunde nach Beendigung der gesetzlichen Ersatzversorgung weiterhin dem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederdruck Energie entnehmen, kommt zwischen dem Kunden und der EnBW Ostwürttemberg DonauRies AG ein Erdgasliefervertrag (Ersatzfolgeversorgung) durch schlüssiges Verhalten zustande. Die Ersatzfolgeversorgung kann von beiden Vertragspartnern mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

 

Ersatzbelieferung für Gewerbe- und Industriekunden ohne Erdgasliefervertrag (mit Lastgangmessung in Mittel-/Hochdruck)

Wenn Sie Erdgas aus dem Mittel-/Hochdrucknetz entnehmen und Sie keinen Erdgasliefervertrag mit einem Lieferanten haben, liegen die Voraussetzungen der Ersatzbelieferung vor. Die Ersatzbelieferung setzt auf Verlangen der EnBW Ostwürttemberg DonauRies AG eine Vorauszahlung voraus.
Das Belieferungsverhältnis über die Ersatzbelieferung kommt zu dem Zeitpunkt wirksam zustande, ab dem Sie Erdgas aus dem Erdgasnetz der Netze ODR GmbH für Ihre Anlage entnehmen. Die Ersatzbelieferung kann von beiden Vertragspartnern mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

 

Zusätzliche Informationen

Das Abrechnungsjahr beginnt am 1. Januar eines Jahres, endet am 31. Dezember dieses Jahres und orientiert sich am Gastag. Dieser beginnt um 6:00 Uhr des Tages und endet um 6:00 Uhr des Folgetages.