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Aktuelle Energiemarktsituation und Preisanpassungen

Ein Überblick zur aktuellen Situation auf den Energiemärkten und unseren Preisanpassungen

Die wichtigste Frage vorab: Ist die Versorgung der Kunden der EnBW ODR mit Erdgas gesichert?

Aktuell können wir das mit "Ja" beantworten. Die bisherigen Speicherziele der Bundesregierung konnten erreicht werden: 85 Prozent Füllstand bis zum 1. Oktober 2022 und 95 Prozent bis zum 1. November 2022. Aktuell sind die Gasspeicher zu rund 81 Prozent gefüllt (Stand 01.07.2023, Quelle: Bundesnetzagentur).

Gasspeicher sollen bei möglichen Lieferengpässen die Versorgung der Bevölkerung sichern. Um weiterhin die Versorgung aller mit Erdgas zu gewährleisten, ist jeder und jede Einzelne immer noch dazu aufgerufen, mitzuhelfen und Energie zu sparen. Denn mit dem aktuellen Speichervolumen kann Deutschland nur zwei bis drei durchschnittlich kalte Wintermonate mit Gas versorgt werden.

Informationen zur Dezember-Soforthilfe und der Energiepreisbremse

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas-, Wärme- und Stromkunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, hat die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen geplant. Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) werden die vorgeschlagenen Entlastungen für Verbraucherinnen und Verbraucher umgesetzt. Wir haben Ihnen alle Informationen zur Dezember-Soforthilfe und zu den Preisbremsen auf unseren Informationensseiten zusammengestellt.

→ Informationen zur Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse

→ Informationen zur Dezember-Soforthilfe

Fragen und Antworten zu unseren Preisanpassungen

Was passiert mit meinem Abschlag?

Sollten Sie Ihren Abschlag bereits angepasst haben und nun eine weitere automatische Anpassung erfolgt sein, hat dies keine negativen Auswirkungen für Sie.

Ihre Abschläge können Sie in einem definierten Umfang in unserem Kundenzentrum Online ändern oder Sie lassen die Abschläge bestehen. In der nächsten Jahresrechnung wird Ihr Abschlag vollumfänglich berücksichtigt. Je nach Verbrauch erfolgt eine Gutschrift oder Nachzahlung.

Soll ich der ODR einen Zählerstand mitteilen?

Sie brauchen aufgrund der Preisanpassung keinen Zählerstand mitteilen. Der Netzbetreiber ermittelt zum Stichtag über eine Hochrechnung Ihren Zählerstand.

Wenn Sie Ihren Zählerstand mitteilen möchten, ist dies nur online über unser Kundenzentrum Online möglich.  Jetzt Zählerstand melden →

Welche Vertragsmöglichkeiten habe ich?

Alle unsere Tarife können Sie sich gerne online anschauen. 

→ Hier geht's zum Tarifcheck für Bestandskunden. Halten Sie dafür einfach Ihre Kunden- und Zählernummer bereit.

→ Hier geht's zum Tarifcheck für Neukunden.

Sie haben kein Preisanpassungsschreiben erhalten? Was ist zu tun?

Über unser Kontaktformular können Sie den Auswahlgrund „Preisanpassung“ auswählen und uns Ihr Anliegen mitteilen. Wir werden Ihnen das Schreiben dann nochmals per E-Mail zusenden. Bitte geben Sie dafür Ihre gültige E-Mailadresse an.

Im Preisanpassungsschreiben ist keine Anpassung des Abschlags enthalten?

Wenn Sie Ihre Gas-Jahresabrechnung im Zeitraum zwischen 15.10. bis 31.12.2022 erhalten, wird ihr Abschlag von uns nicht zusätzlich im Preisanpassungsschreiben für das Jahr 2023 angepasst. Grund dafür ist, dass in der Abrechnung 2022 die Abschläge bereits automatisch berücksichtigt werden.

Für Ihre Strom-Jahresabrechnung wird der Abschlag in jedem Fall neu berechnet. Die Neuberechnung des Abschlags finden Sie in Ihrem Preisanpassungsschreiben.

Haben die Verträge eine Preisgarantie?

Alle unsere Strom- und Gaslieferungsverträge haben derzeit keine Preisgarantie.

Fragen und Antworten zur generellen Preisentwicklung

Warum steigen die Energiekosten für die Verbraucher derzeit so extrem?

Auf Grund der aktuellen geopolitischen Situation und möglicher Engpässen bei Gas- und Kohlebeschaffung, sind die Energiepreise am Markt gestiegen und steigen weiter an. Das bedeutet, dass Energielieferanten für den Einkauf von Strom und Gas deutlich mehr zahlen müssen als in der Vergangenheit. Das führt auch zu steigenden Energiepreisen für Verbraucherinnen und Verbraucher.

  • 24. Februar: Seit Russlands Angriff auf die Ukraine am 24. Februar ist die Gasversorgung sehr teuer und unsicher.
  • 30.März: Gazprom kündigt an, nur noch Rubel zu akzeptieren – Habeck ruft Frühwarnstufe im Notfallplan Gas aus.
  • 14. Juni: Preissprung durch die Drosselung der Gasflüsse aus Russland. Nord Stream 1 bringt jetzt deutlich weniger Erdgas nach Deutschland.
  • 23. Juni: Die zweite von insgesamt drei Eskalationsstufen im Notfallplan Gas ausgerufen: die Alarmstufe.
  • 21.Juli: Nach der planmäßigen Wartung von Nord Stream 1 schickt Russland weiterhin weniger Erdgas. Habeck stellt neues Energiesicherungspaket vor.
  • 22. Juli: Scholz kündigt Uniper-Rettung an; die Gasumlage ist geplant.
  • 2. September: Gazprom teilt mit, dass der Gasdurchfluss durch Nord Stream 1 bis auf weiteres kein Gas mehr geliefert wird.
  • 21. September: Bund kündigt an, Uniper zu übernehmen.
  • 30. September: Übernahme von Uniper.
  • 30. September: Sabotage an den beiden Nord Stream-Pipelines.
  • 30. September: Gasbeschaffungsumlage kurz vor dem Start am 1. Oktober gekippt.
  • 21. Oktober: Gesetzgeber beschließt Abwehrschirm in Höhe von 200 Milliarden Euro gegen gestiegene Gas- und Strompreise.
  • 14.November: Der Bundesrat gibt seine Zustimmung zur Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekundinnen und -kunden im Dezember.


Schon im Sommer 2021 hat die Entwicklung eingesetzt:

1. Die Nachfrage steigt im Sommer schlagartig weltweit aufgrund der wirtschaftlichen Erholung nach den Corona-Lockdowns.
2.Witterungsbedingt gab es eine erhöhte Nachfrage nach Gas.
3. Russland hat die Gaslieferungen nach Deutschland sukzessive verringert. Inzwischen kommt kein Gas mehr aus Russland durch Nord Stream 1.
4. Auch die nationale CO2-Bepreisung auf fossile Brenn- und Treibstoffe im Gebäude- und Verkehrssektor trägt zu dieser Entwicklung bei.
5. Auch auf europäischer Ebene gibt es eine CO2-Bepreisung für Großverbraucher fossiler Energien – das trifft aktuell Gas- und Kohlekraftwerke der Stromerzeugung. Dieser Aspekt ist im Börsenpreis enthalten.
6. Die Energienetze in Deutschland werden fit gemacht für die Energiewende. Diese Weiterentwicklung der Infrastruktur verursacht Kosten für die Netzbetreiber. Als Netznutzungsentgelte sind die Investitionen als Teil der Verbraucherpreise auf jeder Abrechnung sichtbar.

Rechnen Sie damit, dass sich die Preise für Energie mittelfristig wieder erholen?

Alle Verbraucher müssen sich langfristig darauf einstellen, dass Energiepreise nicht wieder auf das Vorkrisenniveau sinken werden. Energieversorger müssen zu den aktuellen Preiskonditionen für die kommenden Jahre Energie einkaufen. Das wird sich auch im nächsten und übernächsten Jahr auf alle Kundinnen und Kunden auswirken.

Warum bestimmt der Gaspreis den Strompreis?

Die Strompreise kommen durch das Einheitspreisprinzip (auch: pay-as-cleared) zustande. Damit erzielen alle Erzeuger, die einen Zuschlag auf ihr Gebot erhalten, den gleichen Preis: Zu einem bestimmten Zeitpunkt gibt es eine bestimmte Nachfrage an Strom an der Börse. Alle Erzeuger bieten ihren Strom kostendeckend an, um die Nachfrage zu bedienen (so, dass die «Gestehungskosten» gedeckt sind). Strom aus erneuerbaren Energien hat besonders niedrige Erzeugungskosten, danach folgen Kernkraft und fossile Brennstoffe. Das Kraftwerk mit den teuersten Erzeugungskosten, das zur Deckung des Bedarfs eingesetzt wird, bestimmt den Einheitspreis für alle Erzeuger. Dieser Mechanismus wird landläufig auch Merit-Order-Effekt genannt.

Wenn also durch den Lieferstopp russischen Erdgases der Gaspreis in die Höhe schnellt, hat ein Gaskraftwerkbetreiber sehr hohe Kosten pro Kilowattstunde. Ist die Nachfrage so groß, dass auch Gaskraftwerke zur Stromerzeugung eingesetzt werden, bekommen alle Lieferanten den hohen Preis, egal aus welcher »Quelle« die elektrische Energie erzeugt wird. Das Einheitspreisprinzip wirkt nicht nur an den Energiemärkten. Auch Getreide, Metalle oder Wertpapiere werden so gehandelt. Wie zweckmäßig dieses Prinzip des freien Marktes und des Einheitspreises am Energiemarkt in der aktuell außerordentlichen Situation ist, wird auf unterschiedlichen Ebenen diskutiert.

Wie kann ich generell Energie sparen? Können Sie uns helfen?

Es gibt viele Tipps, um zu Hause Energie zu sparen – von ausschaltbaren Steckdosen bis hin zum richtigen Heizen. Dazu hält unsere Website unter Energiespartipps viele Informationen bereit. Auch für grundlegende Veränderungen am Haus oder im Betrieb beraten wir Sie gerne und erstellen mit Ihnen einen individuellen Sanierungsfahrplan, der zu 80 Prozent staatlich gefördert wird. Unser Formular zur Anmeldung finden Sie hier.

Ebenso beraten die Verbraucherzentrale und der Energiekompetenz Ostalb e. V. rund ums Thema Energiesparen.

Ich kann die steigenden Energiepreise nicht mehr bezahlen. Wie können Sie mir helfen?

Die aktuelle Situation ist eine große Belastung für Verbraucherinnen und Verbraucher. Diese Herausforderung ist uns bewusst. Deshalb ist Energiesparen das Gebot der Stunde, denn jede nicht verbrauchte Kilowattstunde Gas entlastet den Geldbeutel am effektivsten. Sollte es zu Zahlungsrückständen kommen, bespricht unser Kundenservice mit Ihnen Lösungen. Dabei arbeiten wir eng mit Landratsämtern und anderen Beratungsstellen zusammen.

Um Verbraucherinnen und Verbraucher zu entlasten, hat die Bundesregierung am 10. Oktober ein drittes Entlastungspaket vorgestellt.

Was bedeutet die GasSPEICHERumlage?

Das Geld geht an die Trading Hub Europe. Sie ist von der Bundesregierung mit dem Management und der Befüllung der Gasspeicher beauftragt; dafür kauft sie unter anderem auch zu tagesaktuellen Preisen Gas ein. Die damit verbundenen Kosten werden mit der Umlage bezahlt. Welche Speicherstände erreicht werden müssen, hat der Gesetzgeber im Energiesicherungspaket genau festgelegt. Es gelten Werte zu den folgenden Stichtagen: 1. September 75 Prozent; 1. Oktober 85 Prozent; 1. November 95 Prozent. Die Speicherumlage gilt seit 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2025 und wird an bestimmten Stichtagen neu berechnet und gegebenenfalls angepasst.

Wie entlastet die Bundesregierung Verbraucherinnen und Verbraucher?

Um Verbraucherinnen und Verbraucher in dieser schwierigen Zeit zu entlasten, hat die Bundesregierung zahlreiche Entlastungspakete geschnürt, die wesentlichen Punkte sind hier zusammengestellt:

Entlastungspaket I (Beschluss: 23. Februar 2022)

  • Wegfall EEG-Umlage
  • Einmaliger Heizkostenzuschuss für Beziehende von Wohngeld und Azubis und Studierende im Bafög-Bezug
  • Höherer Arbeitnehmerpauschbetrag um 200 Euro auf 1.200 Euro (rückwirkend zum 1. Januar 2022)
  • Grundfreibetrag steigt um 363 Euro auf 10.347 Euro (rückwirkend zum 1. Januar 2022)
  • Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie die Mobilitätsprämie steigen auf 38 Cent pro Kilometer (rückwirkend zum 1. Januar 2022)

 

Entlastungspaket II (Beschluss: 23. März 2022)

  • Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe für drei Monate vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 (für Benzin reduziert sich der Energiesteuersatz um 29,55 Cent pro Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 Cent pro Liter)
  • Einmalige Energiepreispauschale (300 Euro) für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen
  • Kinderbonus 2022 als zusätzliche Einmalzahlung für Familien von 100 Euro pro Kind
  • Einmalzahlung für Empfänger von Sozialleistungen in Höhe von 200 Euro
  • Einmalzahlung für Empfänger von Arbeitslosengeld I in Höhe von 100 Euro
  • Stark vergünstigtes Neun-Euro-Ticket für den ÖPNV

 

Entlastungspaket III: (Vorstellung der Koalitionsparteien am 4. September, viele der Maßnahmen am 14. September verabschiedet)

Die Bundesregierung hat ein drittes Entlastungspaket angekündigt. Wie es im Einzelnen ausgestaltet und umgesetzt wird, ist derzeit noch in der Ausarbeitung. Mit diesen Maßnahmen ist zu rechnen:

  • Strompreisbremse: Einführung einer Preisobergrenze für Stromerzeuger, deren Kosten sich nicht deutlich erhöht haben.
  • Teilweises Abschöpfen von Zufallsgewinnen bei Energieunternehmen
  • Erhöhung beim CO2-Preis wird um ein Jahr verschoben.
  • Reduzierung der Netzentgelte
  • Erhöhung des Kindergelds um 18 Euro monatlich für das erste, zweite und dritte Kind für die Jahre 2023 und 2024
  • Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro für Studierende
  • Ausweitung des Kreises der Wohngeldberechtigten auf 2 Mio. Bürgerinnen und Bürger
  • Dauerhafte Einführung einer Klima- und Heizkostenkomponente
  • Zweiter Heizkostenzuschuss für Wohngeldempfänger von September bis Dezember 2022
  • Einmalzahlung für Rentnerinnen und Rentner von 300 Euro zum 1. Dezember 2022
  • Anhebung der Höchstgrenze für Minijobber auf 2.000 Euro zum 1. Januar 2023
  • Verlängerung des Kurzarbeitergelds
  • Ablösung des Arbeitslosengelds II und des Sozialgelds durch das moderne Bürgergeld zum 1. Januar 2023
  • Anpassung der Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif ab 1. Januar 2023
  • Bundesweites Nahverkehrsticket in der Nachfolge des Neun-Euro-Tickets (Ziel: 49 bis 69 Euro pro Monat)
  • Absenkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie
  • Schnelle Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung
  • Abschaffung der Doppelbesteuerung bei der Rente, Rentenbeiträge ab 1. Januar 2023 voll absetzbar
  • Senkung der Umsatzsteuer auf Gas auf sieben Prozent ab 1. Oktober bis Ende März 2024
  • Entfristung der Home-Office-Pauschale
  • Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags um 200 Euro auf 1.200 Euro
  • Anhebung der Fernpendlerpauschale von 35 auf 38 Cent ab dem 21. Kilometer

 

Was bedeuten die Strompreisbremse und die Gaspreisbremse?

Die Strompreisbremse soll Verbraucherinnen und Verbraucher bereits ab Januar 2023 entlasten und den Strompreis für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen sowie für Vereine auf 40 Cent pro Kilowattstunde deckeln. Das gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs.

Um private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen sowie Vereine zu entlasten, hat die Bundesregierung eine Gaspreisbremse geplant. Diese soll den Gaspreis von März 2023 bis April 2024 für 80 Prozent des Verbrauchs auf zwölf Cent pro Kilowattstunde begrenzen.

Der finale Beschluss der Bundesregierung für beide Preisbremsen steht noch aus. Alle beschlossenen Entlastungsmaßnahmen geben wir 1:1 an unsere Kundschaft weiter.

Was bedeutet die Dezember-Soforthilfe?

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022, spätestens im Januar 2023, eine vom Bund finanzierte Soforthilfe.

Wir sorgen dafür, dass die Dezember-Soforthilfe nach den Vorgaben der Bundesregierung an Sie weitergegeben wird. Wie das funktioniert, erfahren Sie auf unserer Infoseite zur Dezember-Soforthilfe.

Fragen und Antworten zum Notfallplan Gas – Frühwarnstufe, Energieversorgung

Ukraine-Krise: Was sind die aktuellen Entwicklungen und welche Auswirkungen haben sie auf die Energieversorgung in Deutschland?

Russland hat am 14. Juni die Gaslieferungen über die Pipeline Nord Stream 1 gedrosselt. Seitdem liegt eine Störung der Gasversorgung vor. Weil das zu einer „erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage“ führt, hat die Bundesregierung die zweite Stufe des Notfallplans Gas, die Alarmstufe, ausgerufen. Nach einer planmäßigen Wartung der Pipeline im Juli liefert Russland jetzt weiterhin reduzierte Mengen. Die Lieferkürzungen aus Russland führen dazu, dass die ausgefallenen Erdgasmengen jetzt ersatzweise zu sehr hohen Preisen am Markt beschafft werden müssen.

Die Alarmstufe sendet das klare Signal an alle Gasverbraucher, dass jetzt dringend Gas eingespart werden muss. Parallel arbeiten viele Stellen daran, die Versorgungssituation bis zum Ende der anstehenden Heizperiode möglichst gut abzusichern. Um den größten deutschen Erdgasimporteur zu stützen, ist der Bund am 22. Juli mit 30 Prozent bei Uniper eingestiegen. Das Unternehmen war durch die gedrosselten Liefermengen aus Russland wirtschaftlich in Not geraten.

Welche staatlichen Abgaben gelten denn nun seit 1. Oktober für den Gaspreis?

Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024 wird die Gasspeicherumlage erhoben. Bis zum Ende des Jahres 2022 beträgt sie 0,059 Cent pro Kilowattstunde netto. Dazu kommt die Bilanzierungsumlage. Diese gibt es schon seit 2021, aber sie betrug bisher 0 Cent. Seit 1. Oktober beträgt sie für Haushaltskunden ein Jahr lang 0,57 Cent pro Kilowattstunde netto. Insgesamt machen die Umlagen zum Stichtag eine Erhöhung um 0,629 Cent pro Kilowattstunde netto aus. Um die betroffenen Gaskundinnen und -kunden zu entlasten, hat die Bundesregierung eine Absenkung der Mehrwertsteuer auf Gas beschlossen. Sie ist zum 1. Oktober von 19 auf 7 Prozent gefallen.

Was bedeutet der Notfallplan Gas?

Es gibt ein europäisches Sicherungssystem, das in Deutschland über den „Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland“ greift. Dieser ermöglicht es den deutschen Behörden, in drei Krisenstufen tätig zu werden.

1. Frühwarnstufe
2. Alarmstufe
3. Notfallstufe

Die Stufen bieten der Bundesregierung verschiedene Möglichkeiten, in die Gasversorgung einzugreifen. Das sind: Rückgriff auf Speicher, Bezug aus alternativen Lieferquellen, Wechsel auf andere Energieträger oder vertragliche Abschaltvereinbarungen mit der Industrie. Erst in der Notfallstufe übernimmt die Bundesnetzagentur das Heft des Handelns und kann Leistungsreduzierungen und die Abschaltung industrieller Abnehmer anordnen. Ziel ist es dann, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und alle Privatkunden zu versorgen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 23. Juni 2022 die Alarmstufe des Notfallplans Gas in Deutschland ausgerufen.

Die FAQ Liste - Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz finden Sie hier

Was bedeutet die „Alarmstufe“?

Die Alarmstufe ist die zweite von insgesamt drei Eskalationsstufen des „Notfallplans Gas BRD“. In der Alarmstufe beobachtet die Bundesregierung in Abstimmung mit Gasversorgern und Betreibern der Gasleitungen und Gasspeicher die Gasversorgungslage genau. Mit der Alarmstufe erhöhen sich die Informationspflichten der Gasnetzbetreiber an die Bundesnetzagentur: Die Unternehmen sind jetzt verpflichtet, engmaschig aktuelle Daten wie Gasfluss, Netzkapazitäten und den Zugriff auf Speicher an die Bundesnetzagentur zu melden. So behält die Politik gemeinsam mit Unternehmen der Energiewirtschaft die Lage genau im Auge.

Weiterhin kümmern sich Marktakteure weitgehend selbstständig um die Entspannung der Lage. Wenn jedoch die Unternehmen wirtschaftlich stark unter Druck geraten, kann die Bundesregierung tätig werden, um die Zahlungsfähigkeit zu gewährleisten. Zu den möglichen Hilfen zählen Neuerungen aus dem Energiesicherungsgesetz (mehr Infos hier). Sollte es zu einer schlechteren Versorgungslage, etwa durch einen völligen Lieferstopp der russischen Gaslieferungen kommen, kann die Bundesregierung die dritte Stufe des Notfallplans Gas ausrufen.

Die Alarmstufe ermöglicht es zudem der Bundesregierung, weitere Schritte einzuleiten: Am 8. Juli hat das Ersatzkraftwerkbereithaltungsgesetz den Bundesrat passiert. Jetzt können Öl- und Kohlekraftwerke aus der Reserve wieder für die Stromproduktion in Betrieb genommen werden. Infolgedessen können frei werdende Gasmengen in die Speicher fließen, anstatt für die Stromerzeugung eingesetzt zu werden.

Seit dem 23. Juni gilt die Alarmstufe. Am 30. März hatte die Bundesregierung die erste Stufe des Notfallplans Gas ausgerufen, die Frühwarnstufe.

Wann tritt die Notfallstufe in Kraft?

Formal muss das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Notfallstufe ausrufen. Das kann notwendig werden, wenn eine Verschlechterung der Versorgungssituation eintritt. Eine Ursache könnte sein, dass die russischen Lieferungen vollständig ausfallen oder weiter eingeschränkt werden.

Was passiert, wenn die Notfallstufe in Kraft tritt?

In der Notfallstufe kann der Staat umfangreich in die Gasversorgung und ‑verteilung eingreifen. Das Ziel ist dann, die Belieferung geschützter Kunden zu gewährleisten – dazu zählen Privathaushalte, Krankenhäuser und soziale Einrichtungen. Die Bundesnetzagentur wird in dieser Stufe als Bundeslastverteiler tätig und übernimmt hoheitliche Pflichten. Dazu zählt auch die Anordnung zu Abschaltungen im Gasnetz. In diesem Fall kommen jene Abschaltreihenfolgen zum Tragen, die seit Eintreten der Frühwarnstufe nach Kriterien der Bundesnetzagentur festgelegt wurden. Das ist im Notfallplan Gas so geregelt: Industriebetriebe mit großem Gasbedarf müssen mit Inkrafttreten der Frühwarnstufe Einsparpotenziale benennen. Das kann der Umstieg auf andere Energieformen sein, die Reduzierung der Leistung einzelner Aggregate oder das Schließen ganzer Betriebsteile. Aufgabe des örtlichen Gasnetzbetreibers ist es, anhand von Vorgaben der Bundesnetzagentur Maßnahmen zu ergreifen, um die Versorgungssicherheit weitgehend gewährleisten zu können.

Was passiert bei Gasengpässen?

Sollte es je zu Engpässen kommen, sind wir gut vorbereitet. Wenn eine Verschlechterung der Versorgungssituation eintritt, kann die Bundesregierung die Notfallstufe des Notfallplans Gas ausrufen. Dann übernimmt die Bundesnetzagentur das Heft des Handelns und wird zum „Bundeslastverteiler“. In enger Abstimmung mit den Netzbetreibern kann sie Bezugsreduktionen verfügen. Bestimmte Verbrauchergruppen sind aber besonders geschützt, zu diesen gehören Haushalte, soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen.

Gibt es zusätzliche Not-Kapazitäten für die Versorgung für Heizzwecke der Haushalte?

An manchen Stellen können Not-Kapazitäten von Erdgas freigesetzt werden, wenn Unternehmen ihre Anlagen von der öffentlichen Versorgungsinfrastruktur nehmen. Sie schalten dann Produktionen ab. Sogenannte Verträge für „abschaltbare Lasten“ können Versorger mit der Industrie vereinbaren, die dann auf eigene Energiereserven zurückgreifen oder ihre Produktion drosseln. Die frei werdenden Erdgaskapazitäten kommen dann Privatkunden zugute; sie haben Vorrang. Im Arbeitsgebiet der EnBW ODR gibt es diese Möglichkeit in eingeschränktem Maße.

Ich möchte kein Erdgas aus Russland – können Sie das ermöglichen?

Darauf hat die EnBW ODR leider keinen Einfluss. Hier sind wir von unseren Vorlieferanten abhängig, die bewusst Energie aus unterschiedlichen Herkünften beziehen.

Hintergrundwissen

Aus welchen Herkünften gibt es überhaupt Erdgas in Deutschland?

Ende Juni ist laut Bundeswirtschaftsministerium der Anteil von Erdgas aus Russland bereits auf 26 Prozent gesunken. Ganz grob stammte bei Jahresbeginn das in Deutschland eingesetzte Erdgas in der Regel zu 55 Prozent aus Russland, 30 Prozent aus Norwegen, 12 Prozent aus den Niederlanden; ca. drei Prozent aus deutscher Förderung. Seit dem Krieg in der Ukraine ist die Bundesregierung bestrebt, Importe aus Russland zu reduzieren. Nach der Sabotage an Nord-Stream 1 + 2 fließt durch die Pipelines kein russisches Gas nach Deutschland. Die Unabhängigkeit von russischen Gaslieferungen ist für die gesamte europäische Union bis Sommer 2024 geplant.

Welche Gas-Alternativen gibt es für die Wärmebereitstellung? Wann kommen die ersten Mengen an den LNG-Terminals an?

Kurzfristig gibt es leider wenig: Wer mit Erdgas heizt, ist an die Heizungstechnik gebunden. Aktuell versucht man in Deutschland, zusätzliche Kapazitäten für verflüssigtes Erdgas aufzubauen (Liquid Natural Gas, LNG). Dieses wird mit Schiffen u. a. aus den USA gebracht. In Europa gibt es rund 40 LNG-Terminals, die in ein europäisches Verbundnetz einspeisen. Darüber können Teile fehlender Erdgasmengen ergänzt werden – komplett ersetzen lassen sie sich nicht. Aktuell bemüht sich die Politik um die Errichtung des ersten LNG-Terminals in deutschen Häfen; die Inbetriebnahme der Terminals in Wilhelmshaven und Brunsbüttel ist bereits zum Jahreswechsel 2022/2023 geplant. Um den Bau zu beschleunigen, hat das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie eine vorzeitige Baugenehmigung erteilt.

Was hat die EU mit dem gemeinsamen Notfallplan vereinbart?

Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben am 26. Juli in einer Sondersitzung ein geschlossenes Vorgehen in der Energiekrise vereinbart. Dafür haben die für Energie zuständigen Ministerinnen und Minister einen EU-Notallplan zum Einsparen von Gas vereinbart. Er sieht vor, den nationalen Gaskonsum vom 1. August 2022 bis zum 31. März 2023 freiwillig um 15 Prozent zu senken.

Sollte Gas trotz der freiwilligen Sparziele knapp werden, kann die EU einen europaweiten Alarm auslösen. Dann wären die Sparziele verpflichtend. Um den Alarm auszulösen, müssen 15 der 27 EU-Mitgliedsstaaten zustimmen.

Die EU-Kommission hatte die gemeinschaftlichen europäischen Notfallplanung auf den Weg gebracht und einen Vorschlag vorgelegt. Für Länder, die nicht direkt mit dem Gasverbundnetz eines anderen Mitgliedsstaats verbunden sind, gilt die Vereinbarung allerdings nicht. Das sind Inselstaaten wie Zypern, Malta und Irland. Auch für andere EU-Staaten gelten Ausnahmen.

Warum stieg der Bund bei Uniper ein?

Am 22. Juli hat Bundeskanzler Scholz angekündigt, Uniper durch eine Beteiligung von 30 Prozent zu retten. Das Unternehmen ist der größte deutsche Erdgasimporteur und beliefert Stadtwerke. Durch die gedrosselten Liefermengen Russlands musste Uniper kurzfristig viel Erdgas ersatzweise beschaffen. Die teure Ersatzbeschaffung hat das Unternehmen sehr stark belastet. Die Bundesregierung will eine Insolvenz unbedingt abwenden, um einen Dominoeffekt entlang der Lieferkette zu verhindern.

§ 29 EnSiG erlaubt es dem Bund, sich im Interesse der Versorgungssicherheit an Firmen aus dem Energiesektor zu beteiligen.

Welche Maßnahmen sind im Energiesicherungspaket vom 21. Juli 2022 festgelegt?

Die Bundesregierung hat beschlossen, Instrumente nachzuschärfen und neue Verordnungen sowie Gesetzesprozesse auf den Weg zu bringen. Hintergrund ist die gedrosselte Liefermenge Erdgas nach abgeschlossener Wartung der Pipeline Nord Stream 1.

Das Energiesicherungspaket hat drei Elemente:

  1. Die gesetzlich vorgegebenen Füllstände von Gasspeichern werden erhöht. Am 1. September wird ein neues Zwischenziel von 75 Prozent eingefügt, der vorgegebene Füllstand zum 1. Oktober auf 85 Prozent und zum 1. November auf 95 Prozent erhöht.
  2. Zusätzlich zu Steinkohlekraftwerken gehen jetzt zur Stromerzeugung auch Braunkohlekraftwerke aus der Reserve ans Netz. So wird weniger Strom in Gaskraftwerken erzeugt und das Gas kann anderweitig genutzt werden. Außerdem wird die Erzeugung von Biogas ausgeweitet. Dafür werden die Vorgaben der jährlichen Maximalproduktion von Biogasanlagen ausgesetzt. Zudem werden Energietransporte im Schienenverkehr per Verordnung priorisiert und haben Vorrang vor anderen Zügen.
  3. Effizienz- und Einsparmaßnahmen: Das BMWK plant Regelungen, die schon im kommenden Winter gelten sollen. Unternehmen, öffentliche Gebäude und Privathaushalte sollen zu Maßnahmen verpflichtet werden oder die Freiheit bekommen, Energie einzusparen. Beispielsweise soll ein Heizungscheck verpflichtend werden, ebenso wie der hydraulische Abgleich. Privat genutzte Pools dürfen nicht mehr mit Erdgas beheizt werden und gleichzeitig sollen Mieterinnen und Mieter von der Verpflichtung befreit werden, die Raumtemperatur im Winter mindestens auf einem bestimmten Niveau zu halten.

Was ist das EnSiG?

Das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) stammt aus dem Jahr 1975. Es trat als Lehre aus der Ölkrise 1973 in Kraft: In den 1970er-Jahren gab es bereits eine hohe Einfuhrabhängigkeit bei Erdöl, Erdölerzeugnissen und Erdgas. Aus ihnen resultierte die Ölkrise 1973. Im Jahr 2022, nach dem russischen Überfall auf die Ukraine, wurde das Gesetz reformiert.

Zuletzt wurde das Gesetz am 8. Juli 2022 geändert, um der Bundesregierung Möglichkeiten bei der Stabilisierung in Schieflage geratener Unternehmen zu geben. Sowohl eine Beteiligung bei diesen Unternehmen als auch Preisanpassungsmechanismen sind jetzt möglich. Durch die Rangfolge der Paragrafen 24, 26 und 29 ist klar geregelt, dass Eingriffe in den Markt zunächst über Stabilisierungsmöglichkeiten der Unternehmen nach § 29 zu prüfen sind, bevor Preisanpassungen nach § 26 und § 24 in Betracht kommen.

Was steht in § 24 EnSiG?

Diese Regelung kommt zum Einsatz, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss die Alarmstufe oder die Notfallstufe im Notfallplan Gas gelten. Zweitens muss die Bundesnetzagentur eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmenge durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger festgestellt haben. Drittens müssen die Paragrafen 26 und 29, also eine Preisanpassung per Umlage und die Stabilisierung von Unternehmen durch den Bund geprüft worden sein. Erst dann wären Energieversorgungsunternehmen gemäß § 24 EnSiG dazu berechtigt, außerordentliche Anpassungen der Gaspreise vorzunehmen. Das soll sicherstellen, dass die Versorgungssicherheit nicht aufgrund zahlungsunfähiger Energieunternehmen gefährdet wird. Die Bundesregierung verzichtet jedoch aktuell noch darauf (Stand: 22. Juli 2022), sich auf § 24 zu berufen. Um stattdessen die höheren Kosten der Energieversorger über eine Umlage an alle Gasverbraucher weiterzugeben, gibt es jetzt § 26 EnSiG.

Tipps zum Energiesparen

Reduzieren Sie ganz einfach Ihren Energieverbrauch. Unsere Energiespartipps helfen Ihnen dabei.

Weitere Informationen

Hilfreiche externe Informationsquellen rund um die Situation am Energiemarkt

Informationen wichtiger öffentlicher und externer Stellen zur Gesamtsituation auf den Gasmärkten finden Sie aktuell unter anderem hier:

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Bundesnetzagentur
terranets bw (Fernleitungsnetzbetreiber)

Weitere Hinweise zum Energiesparen bietet auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unter: BMWK - 80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel und unter www.ganz-einfach-energiesparen.de