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Informationen zur Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse

Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse – ODR informiert

Der Gesetzgeber hat nun die Einführung der Energiepreisbremse beschlossen. Dadurch wurden die neuen Gesetze für die Strom-, Gas- und Wärmepreis­bremse auf den Weg gebracht, um Letztverbraucher*innen von den hohen Energiepreisen zu entlasten. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.

Der Gas-, Wärme- und Strompreisdeckel ist ab dem 1. März 2023 gültig und wirkt rückwirkend auch für den Januar und Februar 2023. Die Preisbremsen gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2023 und können von der Bundesregierung ggf. bis zum 30. April 2024 verlängert werden. Für Groß- und Industriekunden greift die Entlastung für Gas und Wärme bereits ab Januar 2023.

Die Preisbremsen und Entlastungsbeträge gestalten sich unterschiedlich. Wir erklären Ihnen, wie die Preisbremsen funktionieren und wer von den Entlastungsmaßnahmen wie profitiert.

Zur Entlastung der Gaskunden hat die Bundesregierung zudem die Dezember-Soforthilfe als 1. Stufe beschlossen. Erfahren Sie hierzu alles Wichtige auf unserer Informationsseite zur Dezember-Soforthilfe.

 

Neue kostenfreie Telefonhotline 0800-78 88 900 zur Beratung über die Energiepreisbremsen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt eine kostenfreie Telefonhotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen unter der Nummer 0800-78 88 900 zur Verfügung. Mit dieser Hotline können sich alle Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen über die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse informieren. Die Hotline ist von Montag bis Freitag von 8:00 bis 20:00 Uhr erreichbar.

Gesetzesänderungen zu den Energiepreisbremsen

Die Bundesregierung hat Gesetzesänderungen zu den Energiepreisbremsen beschlossen - die zum 1. August 2023 in Kraft getreten sind. Darin ist u. a. eine neue Preisbremse für tageszeitvariable Tarife bis 30.000 kWh Jahresverbrauch enthalten. Wie bei der Strompreisbremse auch, müssen Sie als Kund*innen nicht aktiv werden. Die EnBW ODR setzt die Änderungen entsprechend um. Was es mit der Gesetzesänderung auf sich hat finden Sie hier.

Preisbremsen für private Haushalte kurz erklärt

Zum besseren Verständnis und Übersicht der Preisbremsen haben wir für private Haushalte ein Informationsflyer erstellt, der Ihnen die Preisbremsen sowie die Dezember-Soforthilfe einfach erklärt.

Das Erklärvideo vom BDEW erklärt Ihnen zudem anschaulich, wie die Preisbremse funktioniert. Auch wenn die Energiepreisbremse den Monatsabschlag dämpft, lohnt es sich weiterhin Energie zu sparen. Tipps zum Energiesparen finden Sie hier auf unserer Website und auf www.sparenwasgeht.de.

Rechteinhaber des Videos ist der BDEW.

Erklärvideo Energiepreisbremse

Strompreisbremse

Die von der Regierung beschlossene Strompreisbremse ist ab 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 gültig und wirkt rückwirkend auch für Januar und Februar. Die Strompreisbremse kann von der Bundesregierung bis zum 30. April 2024 verlängert werden.

Bei der Strompreisbremse werden zwei Gruppen mit unterschiedlichen Preisdeckeln und Entlastungen unterschieden.


Die Preisbremsen und Entlastungen sehen für die beiden Gruppen wie folgt aus:

1. Gruppe – Verbrauch unter 30.000 kWh/Jahr:
40 Cent/kWh brutto (inklusive Netznutzungsentgelten, Messstellenentgelten, Steuern, Abgaben, Umlagen) für 80% des prognostizierten Verbrauchs*.

2. Gruppe – Verbrauch über 30.000 kWh/Jahr:
13 Cent/kWh netto (exklusive Netznutzungsentgelten, Messstellenentgelten, Steuern, Abgaben, Umlagen) für 70% des prognostizierten Verbrauchs*.


*Bei Kund*innen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) wird für die Ermittlung des Entlastungsbetrags nicht der prognostizierte Jahresverbrauch sonder der Jahresverbrauch von 2021 verwendet.

Für den darüberhinausgehenden Verbrauch zahlen Kund*innen den von der EnBW ODR AG vertraglich vereinbarten Preis ihres Tarifs.

Die Entlastungen müssen nicht bei uns beantragt werden. Diese geben wir automatisch an unsere Kund*innen weiter.

Hinweis: 
Die Preisbremse greift nur, sofern Ihr vertraglicher Arbeitspreis über dem Preisdeckel liegt. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis darunter, zahlen Sie selbstverständlich Ihre günstigeren vertraglichen Konditionen.

Wer ist für die Strompreisbremse nicht anspruchsberechtigt?

Unternehmen oder die Personen oder Organisationen, die das Unternehmen kontrollieren, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, sind nicht anspruchsberechtigt.

Hinweis:
Die Summe der Entlastungen ist innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen für gesetzlich bestimmte Beihilfen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in §§ 9 und 10 StromPBG. 

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir unsererseits keine rechtliche Beratung vornehmen dürfen.

Wie wird der Entlastungsbetrag der Strompreisbremse berechnet?

Der Entlastungsbetrag in Euro berechnet sich aus dem Differenzbetrag und dem Entalstungskontingent. Bitte beachten Sie, dass für die beiden oben definierten Gruppen unterschiedliche Grundlagen für den Differenzbetrag und das Entlastungskontingent gelten. Das jeweilige Entlastungskontingent bemisst sich in der Regel nach dem Verbrauch in der Vergangenheit bzw. nach der Jahresverbrauchsprognose in einem bestimmten in den Gesetzen festgelegten Zeitraum und wird einmalig festgelegt. Das Entlastungskontigent wird also nachträglich nicht an den tatsächlichen Jahresverbrauch angepasst, auch wenn sich dieser im Vergleich zum prognostizierten Jahresverbrauch verringert oder erhöht hat.

Entlastungsbetrag = Differenzbetrag * Entlastungskontingent

1. Gruppe mit Verbrauch unter 30.000 kWh/Jahr

  • Differenzbetrag: Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem gedeckelten Preis von 40 Cent/kWh brutto*.
     
  • Monatliches Entlastungskontingent – Private Haushalte und andere Stromkund*innen mit Standardlastprofil (kurz SLP): 
    80% der aktuellen Jahresprognose geteilt durch 12
     
  • Monatliches Entlastungskontingent – Stromkund*innen mit registrierender Leistungsmessung (kurz RLM)):
    80% des Jahresverbrauchs 2021 geteilt durch 12
     

*inkl. Netznutzungsentgelten, Messstellenentgelten, Steuern, Abgaben, Umlagen.

2. Gruppe mit Verbrauch über 30.000 kWh/Jahr

  • Differenzbetrag: Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem gedeckelten Preis von 13 Cent/kWh netto*.
     
  • Monatliches Entlastungskontingent – Private Haushalte und andere Stromkund*innen nach Standardlastprofil (kurz SLP): 
    70 % der aktuellen Jahresprognose geteilt durch 12
     
  • Monatliches Entlastungskontingent – Stromkund*innen mit registrierender Leistungsmessung (kurz RLM)):
    70 % des Jahresverbrauchs 2021 geteilt durch 12
     

*exkl. Netznutzungsentgelten, Messstellenentgelten, Steuern, Abgaben, Umlagen.

Beispielrechnung Strompreisbremse

Um den Zusammenhang für Sie transparenter zu machen, haben wir eine Beispielrechnung mit den folgenden Annahmen für Sie aufgestellt:

  • Ein 4-Personen-Haushalt (Gruppe 1) verbraucht jährlich 3.500 kWh Strom, 1/12 davon sind 291 kWh*.
  • Der Verbrauchspreis für Strom liegt bei 45 ct/kWh.
     
BerechnungErgebnis
Differenzbetrag: 45 ct/kWh - 40 ct/kWh5 ct/kWh
Entlastungskontingent: 3.500 kWh x 0,8 : 12233 kWh*
Entlastungsbetrag: 5 ct/kWh x 233 kWh11,65 € (Ersparnis pro Monat)

*Zahlen gerundet

Hinweis:
Die Höhe des Grundpreises ist für den Entlastungsbetrag nicht relevant und wird deshalb nicht bei der Berechnung des Entlastungsbetrags berücksichtigt.

Nutzen Sie gerne unseren Energiepreisrechner, um Ihre Entlastung durch die Gas- und Strompreisbremse zu berechnen.

→ Zum Energiepreisrechner

 

Wie wird der Entlastungsbetrag der Strompreisbremse weitergegeben?

    Die Entlastungsbeträge werden ab dem 1. März 2023 rückwirkend für Januar und Februar verrechnet. Wir werden dies in einer abgemilderten Abschlagsanpassung / Vorauszahlung berücksichtigen. Bei RLM-Kund*innen wird der Rechnungsbetrag entsprechend angepasst. Die Entlastungsbeträge übernimmt der Lieferant, der zum Stichtag 01. März 2023 mit Strom beliefert.


    Für Kund*innen mit zeitvariablen Tarifen gilt:

    Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zur Energiepreisbremse gelten seit 1. August 2023 besondere Regelungen für alle Kund*innen mit zeitvariablen Tarifen. Für alle Kund*innen mit einem Verbrauch über 30.000 kWh/Jahr werden nach wie vor 70 % des prognostizierten Jahresverbrauchs mit einem gedeckelten Preis von 13 ct/kWh netto abgerechnet.

    Für alle Kund*innen mit einem Verbrauch bis zu 30.000 kWh/Jahr gilt folgendes:

    Sie besitzen einen Zweitarifzähler und gleichzeitig einen lastvariablen Tarif mit Nieder- (NT) und Hochtarifzeiten (HT)?
    Dann errechnet sich der Referenzpreis wie folgt: Die im Tarif definierten Niedertarifzeiten (NT) werden gewichtet mit 28 ct/kWh berücksichtigt, während die Hochtarifzeiten (HT) gewichtet mit 40 ct/kWh berücksichtigt werden. Das kann Haushaltsstrom, Wärmestrom oder die gemeinsame Messung von Haushalts- und Wärmestrom sein.
     

    Zeitvariable Tarife: So berechnen Sie die exemplarische Entlastung

    Für die Berechnung der Entlastung muss zuerst der für Sie gültige Referenzpreis errechnet werden. Wie das erfolgt, haben wir Ihnen in folgendem Rechenbeispiel dargestellt:

    Annahmen:

    • Tariflich festgelegte Niedertarifzeit (1/3 zu je 28 ct/kWh): 22 - 6 Uhr
    • Tariflich festgelegte Hochtarifzeit (2/3 zu je 40 ct/kWh): 6 - 22 Uhr


    Dies ist ein exemplarisches Beispiel. Bitte beachten Sie, dass die tariflich festgelegten Nieder- und Hochtarifzeiten abhängig von den festgelegten Schaltzeiten des örtlichen Netzbetreibers sind.

    Berechnung gemittelter ReferenzpreisErgebnis
    1/3 x 28 ct + 2/3 x 40 ct = 36 ct/kWh36 ct/kWh
    Berechnung gemittelter VerbrauchspreisErgebnis
    1/3 x 30 ct + 2/3 x 50 ct = 43 ct/kWh*43 ct/kWh*
    Berechnung der EntlastungErgebnis
    Gemittelter Verbrauchspreis - gemittelter Referenzpreis 
    43 ct - 36 ct = 7 ct/kWh*7 ct/kWh*

    Ihre Entlastung beträgt 7 Cent* je kWh für 80 % des progn. Jahresverbrauchs. Die restlichen 20 % werden zu Ihrem Standardtarif verrechnet. Bitte lesen Sie hierzu auch die Detailberechnung zum Thema Strom.

    *Zahlen gerundet

    Gas- und Wärmepreisbremse

    Die von der Regierung beschlossene Gas- und Wärmepreisbremse ist ab 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 gültig und wirkt rückwirkend auch für Januar und Februar. Die Gas- und Wärmepreisbremse kann von der Bundesregierung bis zum 30. April 2024 verlängert werden.

    Bei den Preisbremsen werden zwei Gruppen mit unterschiedlichen Preisdeckeln und Entlastungen unterschieden.


    Die Preisbremse und Entlastungen sehen für die beiden Gruppen wie folgt aus:
    (Ausnahmen und weitere Anspruchsberechtigte der jeweiligen Gruppen werden weiter unten im Detail aufgelistet)

    1. Gruppe:
    Verbrauch bis 1,5 GWh/Jahr: 12 Cent/kWh brutto bei Gas und 9,5 Cent/kWh brutto bei Wärme (inklusive Netznutzungsentgelten, Messstellenentgelten, Steuern, Abgaben, Umlagen) für 80% des prognostizierten Verbrauchs*.

    2. Gruppe:
    Kund*innen mit registrierender Leistungsmessung (kurz RLM) mit einem Verbrauch größer als 1,5 GWh/Jahr: 
    7 Cent/kWh netto bei Gas und 7,5 Cent/kWh netto bei Wärme (exklusive Netznutzungsentgelten, Messstellenentgelten, Steuern, Abgaben, Umlagen) für 70% des Verbrauchs aus 2021
    → Die Preisbremse für Gruppe 2 gilt bereits zum 1. Januar 2023



    *Für die Ermittlung des Entlastungsbetrags wird bei Kund*innen mit Standardlastprofil (kurz SLP) der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch verwendet. Bei RLM-Lieferstellen gilt der RLM-Jahresverbrauch von 2021.

    Für den darüberhinausgehenden Verbrauch zahlen Kund*innen den von der EnBW ODR AG vertraglich vereinbarten Preis ihres Tarifs.

    Hinweis:
    Die Preisbremse greift nur, sofern Ihr vertraglicher Arbeitspreis über dem Preisdeckel liegt. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis darunter, zahlen Sie selbstverständlich Ihre günstigeren vertraglichen Konditionen.

    Wer ist für die Gas- und Wärmepreisbremse anspruchsberechtigt?

    1. Gruppe: Verbrauch < 1,5 GWh/Jahr
    Private Haushalte und kleine Unternehmen

    • Private Haushalte mit einem Verbrauch < 1,5 GWh/Jahr
       
    • SLP-Lieferstellen (außer Krankenhäuser, diese gehören zur 2. Gruppe)
       
    • RLM-Kunden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
      • Generell Jahresverbrauch < 1,5 GWh ODER
      • Unternehmen unabhängig des Verbrauchs (d.h. auch mit einem Verbrauch > 1,5 GWh)
        • Gasbezug im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft
        • Zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
        • Kindertagesstätten, eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringt
        • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
           

    Hinweis:
    RLM-Kunden der Gruppe 1 müssen dem Lieferanten eine Anspruchsberechtigung in Textform mitteilen. Bitte nutzen Sie dafür die E-Mail-Adresse B2B@odr.de.

    2. Gruppe: Verbrauch > 1,5 GWh/Jahr
    Groß- und Industriekunden

    • Alle RLM-Lieferstellen die einen Jahresverbrauch > 1,5 GWh/Jahr aufweisen und nicht in die Regelung der Gruppe 1 fallen
       
    • Zugelassene Krankenhäuser (SLP)

    Wer ist für die Gas- und Wärmepreisbremse nicht anspruchsberechtigt?

    • Letztverbraucher, die leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, sind nicht anspruchsberechtigt. Ausgenommen davon sind allerdings Letztverbraucher, die eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des KraftWärme-Kopplungsgesetzes betreiben.
       
    • Kunden, die Wärme zur Erzeugung von Wärme einsetzen, die sie als Wärmeversorgungsunternehmen an andere Kunden liefern, sind ebenfalls nicht anspruchsberechtigt.
       
    • Unternehmen oder die Personen oder Organisationen, die das Unternehmen kontrollieren, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat.

     

    Hinweis:
    Die Summe der Entlastungen ist innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen für gesetzlich bestimmte Beihilfen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG.

    Bitte haben Sie Verständnis, dass wir unsererseits keine rechtliche Beratung vornehmen dürfen.

    Wie wird der Entlastungsbetrag der Gas- und Wärmepreisbremse berechnet?

    Der Entlastungsbetrag in Euro berechnet sich aus dem Differenzbetrag und dem Entalstungskontingent. Bitte beachten Sie, dass für die beiden oben definierten Gruppen unterschiedliche Grundlagen für den Differenzbetrag und das Entlastungskontingent gelten. Das jeweilige Entlastungskontingent bemisst sich in der Regel nach dem Verbrauch in der Vergangenheit bzw. nach der Jahresverbrauchsprognose in einem bestimmten in den Gesetzen festgelegten Zeitraum und wird einmalig festgelegt. Das Entlastungskontigent wird also nachträglich nicht an den tatsächlichen Jahresverbrauch angepasst, auch wenn sich dieser im Vergleich zum prognostizierten Jahresverbrauch verringert oder erhöht hat.

    Entlastungsbetrag = Differenzbetrag * Entlastungskontingent

    1. Gruppe

    • Differenzbetrag: Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem gedeckelten Preis von 12 Cent/kWh bruttobei Gas und 9,5 Cent/kWh brutto* bei Wärme.
       
    • Monatliches Entlastungskontingent Private Haushalte und SLP: 80% der aktuellen Jahresprognose geteilt durch 12
       
    • Monatliches Entlastungskontingent RLM: 80% des Jahresverbrauchs 2021 geteilt durch 12
       

    *inkl. Netznutzungsentgelten, Messstellenentgelten, Steuern, Abgaben, Umlagen.

    2. Gruppe

    • Differenzbetrag: Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem gedeckelten Preis von 7 Cent/kWh nettobei Gas und 7,5 Cent/kWh netto* bei Wärme.
       
    • Monatliches Entlastungskontingent Private Haushalte und RLM: 70 % des Jahresverbrauchs 2021 geteilt durch 12
       

    *exkl. Netznutzungsentgelten, Messstellenentgelten, Steuern, Abgaben, Umlagen.

    Beispielrechnung Gaspreisbremse

    Um den Zusammenhang für Sie transparenter zu machen, haben wir eine Beispielrechnung mit den folgenden Annahmen für Sie aufgestellt:

    • Ein 4-Personen-Haushalt (Gruppe 1) verbraucht jährlich 20.000 kWh Gas, 1/12 davon sind 1.667 kWh*.
    • Der Verbrauchspreis für Gas liegt bei 18 ct/kWh.
       
    BerechnungErgebnis
    Differenzbetrag: 18 ct/kWh - 12 ct/kWh6 ct/kWh
    Entlastungskontingent: 20.000 kWh x 0,8 : 121.333 kWh*
    Entlastungsbetrag: 6 ct/kWh x 1.333 kWh79,98 € (Ersparnis pro Monat)

    *Zahlen gerundet

    Hinweis:
    Die Höhe des Grundpreises ist für den Entlastungsbetrag nicht relevant und wird deshalb nicht bei der Berechnung des Entlastungsbetrags berücksichtigt.

    Nutzen Sie gerne unseren Energiepreisrechner, um Ihre Entlastung durch die Gas- und Strompreisbremse zu berechnen.

    → Zum Energiepreisrechner

    Wie wird der Entlastungsbetrag der Gas- und Wärmepreisbremse weitergegeben?

      Die Entlastungsbeträge werden ab dem 1. März 2023 rückwirkend für Januar und Februar verrechnet. Die monatlichen Entalstungsbeträge für Groß- und Industriekunden werden bereits ab dem 1. Januar 2023 verrechnet. Wir werden dies in einer abgemilderten Abschlagsanpassung / Vorauszahlung berücksichtigen. Bei RLM-Kunden wird der Rechnungsbetrag entsprechend angepasst. Die Entlastungsbeträge übernimmt der Lieferant, der zum Stichtag 1. März 2023 bzw. 1. Januar 2023 mit Gas beliefert.

      Energiepreisrechner

      Für private Haushalte und kleine Unternehmen

      Nutzen Sie gerne den Energiepreisrechner, um Ihre Entlastung durch die Gas- und Strompreisbremse zu berechnen. Bitte berücksichtigen Sie dabei folgendes:

      • Bei der Strompreisbremse werden zwei Gruppen mit unterschiedlichen Preisdeckeln und Entlastungen unterschieden:
        • 1. Gruppe: Verbrauch unter 30.000 kWh/Jahr. Für die Berechnung des Entlastungsbetrages gilt der Referenzpreis von 40 Cent/ kWh (inkl. Netznutzungsentgelte, Messstellenentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) für 80 % des prognostizierten Verbrauchs.
        • 2. Gruppe: Verbrauch über 30.000 kWh/Jahr: Für die Berechnung des Entlastungsbetrages gilt der Referenzpreis von 13 Cent/ kWh (exkl. Netznutzungsentgelte, Messstellenentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) für 70 % des prognostizierten Verbrauchs
      • Bei der Gaspreisbremse gilt bis zu einem Verbrauch von 1,5 GWh/Jahr der Referenzpreis von 12 Cent/kWh (inkl. Netznutzungsentgelte, Messstellenentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) für 80 % des prognostizierten Verbrauchs.
      • Je nach Konstellation kann der tatsächlich zugrunde gelegte Jahresverbrauch von dem Jahresverbrauch abweichen, den Sie im Energiepreisrechner angegeben haben.
      • Achtung: Für die Berechnung des Entlastungsbetrages des Abschlags werden elf zu zahlende Abschläge pro Jahr angenommen. Bei zwölf zu zahlenden Abschlägen ist der berechnete Entlastungsbetrag der Jahresrechnung durch zwölf zu teilen.
      • Der Arbeitspreis ist einschließlich der Umsatzsteuer anzugeben.
         

      Bitte beachten Sie, dass die errechneten Ergebnisse nur als Beispielrechnungen und Orientierungshilfe dienen. Die EnBW ODR AG übernimmt keine Verantwortung für die Angaben des Energiepreisrechners.

      Energiespartipps

      Die stark gestiegenen Energiepreise sind für Kund*innen eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kostenbelastung zwar spürbar gedämpft, gleicht die hohen Energiekosten aber bei weitem nicht aus. Diese werden im Vergleich zu früheren Jahren hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse.

      → Zu unseren Energiespartipps


      Weitere Fragen und Antworten

      Muss ich, um die Entlastung zu erhalten, aktiv werden? Wird mein Abschlag angepasst?

      Die Entlastungen müssen nicht bei uns beantragt werden. Diese geben wir automatisch an unsere Kunden weiter. Ihr Abschlag wird um den monatlichen Entlastungsbetrag gesenkt.

      Die Vorgehensweise ist abhängig von der von Ihnen gewählten Zahlungsart.

      Vorgehen bei SEPA-Lastschriftmandat:

      • Bei Zahlung via Bankeinzug müssen Sie sich um nichts kümmern. Die Abschläge werden von uns automatisch reduziert und die Entlastung in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt. Sie erhalten spätestens Ende Februar eine Information darüber, wie sich ihr Abschlag durch die Preisbremse berechnet.
         

      Vorgehen bei monatlicher Überweisung:

      • Wenn Sie Ihren Abschlag selbst überweisen, erhalten Sie bis spätestens Ende Februar eine Information darüber, wie sich ihr Abschlag durch die Preisbremse verändert, so dass Sie diesen anpassen können. Wenn Sie keine Anpassung Ihrer Abschläge vornehmen möchten, verrechnen wir Ihre geleisteten Abschläge und die Entlastung in Ihrer nächsten Jahresrechnung. Übrigens: Wenn Abschläge über ein SEPA-Lastschriftmandat eingezogen werden, wird der Abschlag von uns automatisch geändert. Sie können die Zahlweise einfach hier ändern.

      Ich habe Anfang des Jahres erst ein Preisanpassungsschreiben mit einer Erhöhung meines Abschlags erhalten. Warum war die Energiepreisbremse dort nicht enthalten?

      Als wir Sie im November über die Preisanpassung informiert haben, war noch unklar ob und wie die Preisbremsen in Kraft treten. Aus diesem Grund haben Sie ein Preisanpassungsschreiben erhalten, in dem die Preisbremse noch nicht berücksichtigt wurde. Sie erhalten bis spätestens 01. März 2023 ein weiteres Schreiben.

      Wann erhalte ich die Entlastung für Januar und Februar 2023?

      Gemeinsam mit dem Monat März erhalten Sie die Gutschrift für Januar und Februar 2023.

      Wie wirkt sich die Preisbremse auf meine Jahreskosten aus?

      Die Höhe der Kosten hängt von Ihrem persönlichen Verbrauch und Ihrem jeweiligen Tarif ab. Die Preisbremsen sollen Privathaushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen 
      Verbrauch von bis zu 1.500.000 kWh beim Gas und bei der Wärme bzw. bis zu 30.000 kWh beim Strom entlasten (für größere Abnehmer*innen gelten gesonderte Regelungen). Sie zahlen dann für 80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs 40 ct/kWh beim Strom und 12 ct/kWh beim Gas. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch wird der Preis fällig, der vertraglich in Ihrem Tarif vereinbart ist. Grundsätzlich kann man sagen, dass Energiesparen weiterhin der beste Weg ist, um die steigenden Energiekosten abzufedern. Wenn Sie wissen möchten, wie hoch Ihre jährlichen Einsparungen durch die Preisbremsen sind, nutzen Sie einfach den Energiepreisrechner auf unserer Seite. Bitte beachten Sie, dass die errechneten Ergebnisse nur als Beispielrechnungen und Orientierungshilfe dienen. Die EnBW ODR AG übernimmt keine Verantwortung für die Angaben des Energiepreisrechners.

      Wie wird der Entlastungsbetrag ermittelt, wenn ich einen HZ/NT-Zähler habe?

      In diesem Fall wird für die Ermittlung des Entlastungsbetrags ein durchschnittlicher Arbeitspreis gebildet, der von der Dauer abhängig ist, für den der jeweilige Arbeitspreis gilt.

      Rechenbeispiel:

      • Prognostizierter Jahresverbrauch: 15.000 kWh pro Jahr
      • Arbeitspreis aktueller Strom-Tarif (HT): 45 ct/kWh – von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr
      • Arbeitspreis aktueller Strom-Tarif (NT): 38 ct/kWh – von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr
      • Arbeitspreis-Bremse: 40 ct/kWh
         

      Aktueller Arbeitspreis HT * Dauer + aktueller Arbeitspreis NT * Dauer / 24 Stunden

      45 ct/kWh * 16 Stunden + 38 ct/kWh * 8 Stunden / 24 Stunden = 42,67 ct/kWh

      Der Entlastungsbetrag ergibt sich aus der Differenz des ermittelten Arbeitspreises (42,67 kWh) und der Arbeitspreisbremse (40 ct/kWh) mal 80 % der Verbrauchsprognose (0,8 *15.000 kWh).
      Dies ergibt einen Entlastungsbetrag von 320,40 Euro im Jahr.

      Ich bin im vergangenen Jahr umgezogen. Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?

      Liegt ein Verbrauchswert des vergangenen Jahres vor, so ist dieser als Basis für den Entlastungsbetrag berechnet. Liegt kein Referenzwert des vergangenen Jahres vor, so wird der Verbrauch durch den Netzbetreiber prognostoziert. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.

      Was ist, wenn ich im letzten Jahr meinen Energieversorger gewechselt habe? Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?

      Wenn Sie den Energielieferanten gewechselt haben, wurde bei Abschluss des Vertrages in der Regel eine Prognose Ihres Verbrauches auf Basis des Vorjahresverbrauchs erstellt, um die
      Höhe Ihrer Abschlagszahlungen zu ermitteln. Sollten in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

      Was ist, wenn ich im Verlauf des Jahres 2023 den Energieversorger wechsle?

      Ein Versorgerwechsel hat keinen Einfluss auf die Höhe des Entlastungskontingents. Sie müssen jedoch dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten
      vorlegen. Für die Zukunft ist geplant, dass dieser Vorgang über einen Datenaustauschprozess der Marktkommunikation zwischen dem neuen und dem bisherigen Lieferanten automatisch erfolgt.

      Was gilt für Mieter*innen und Wohnungseigentümergemeinschaften?

      Bei Mieter*innen ohne eigenen Strom-, Gas- oder Wärmevertrag läuft die Entlastung über Ihren Vermieter*in. Vermieter*innen sind verpflichtet, die Entlastungen im Rahmen der
      Betriebskostenabrechnung an Sie als Mieter*in weiterzugeben. Gleiches gilt für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber Wohnungseigentümer*innen.

      Was passiert, wenn mein tatsächlicher Jahresverbrauch geringer ist als der für die Berechnung der Entlastung prognostizierte Verbrauch?

      Unabhängig von Ihrem tatsächlichen Verbrauch, erhalten Sie den Referenzpreis immer für das im Vorfeld berechnete Entlastungskontingent. Wenn Sie weniger verbrauchen als die
      zuvor angenommene Prognose, erhalten Sie trotzdem den vollen vorausberechneten Entlastungsbetrag. Für jede Kilowattstunde, die Sie über das angenommene Kontingent
      verbrauchen, zahlen Sie den vertraglichen Verbrauchspreis.

      Ist es trotz der Preisbremsen weiterhin sinnvoll, Energie zu sparen?

      Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kostenbelastung zwar spürbar gedämpft, gleicht die hohen Energiekosten aber bei weitem nicht aus. Diese werden im Vergleich zu früheren Jahren hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Aber nicht nur aus finanzieller Sicht ist es weiterhin wichtig, sparsam mit Energie umzugehen. Ein bewusster und sparsamer Umgang mit Energie ist – neben dem Ausbau der Erneuerbaren Energien – auch notwendig, um die Klimaziele zu erreichen. Tipps zum Energiesparen finden Sie auf unserer hier auf unserer Website und auf der Website www.sparenwasgeht.de.

      Ist es notwendig, vor dem Inkrafttreten der Deckelung (ab März 2023) meinen Zählerstand zu erfassen und zu melden? Falls das nicht nötig ist, wäre es empfehlenswert?

      Für die Einordnung wird eine Jahres­verbrauchs­prognose herangezogen. Sie bestimmt, unter welchen Preisdeckel Sie als Kund*in fallen. Deshalb ist eine Ablesung nicht zwingend notwendig. Ihren Zählerstand können Sie aber natürlich dennoch jederzeit erfassen und beispielsweise über unser Kundenzentrum Online melden: Zählerstand melden →

      Bedeutet die Missbrauchskontrolle bei den Preisbremsen, dass Energieversorger ihre Preise 2023 nicht mehr erhöhen dürfen?

      Mit den Gesetzentwürfen zur Strom- bzw. Gas-/Wärmepreisbremse will die Bundesregierung Privathaushalte und Unternehmen mit einer günstigeren Basisversorgung von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Zudem sollen ungerechtfertigte Preiserhöhungen verhindert werden.

      Auch wenn es in Medienberichten in den vergangenen Tagen anders dargestellt wurde: Preisanpassungen sind auch mit den neuen Gesetzen nicht grundsätzlich verboten. Auch die Gesetze zur Strom- und Gaspreisbremse ermöglichen unter bestimmten Bedingungen Preiserhöhungen: Voraussetzung dafür ist, dass die Energieversorger mit Preisanpassungen lediglich die an den Großhandelsmärkten stark steigenden Kosten für die Beschaffung von Strom oder Gas weiterreichen. Dies ist in den Gesetzentwürfen ausdrücklich so geregelt (§ 39 Strompreisbremsengesetz; § 27 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz).

      Zwar haben private Organisationen kürzlich dazu aufgerufen, Preiserhöhungen pauschal zu widersprechen oder Zahlungen nicht beziehungsweise unter Vorbehalt zu leisten. Solche Aufrufe sind mit Blick auf die aktuelle und auch künftig geltende Rechtslage aber irreführend.

      Mit den Gesetzentwürfen werden zwar nachträgliche Eingriffsmöglichkeiten des Bundeskartellamts verschärft. Die Energieversorger müssen Preiserhöhungen jedoch auch künftig nicht vorab von der Kartellbehörde genehmigen lassen. Das Kartellrecht sieht vielmehr vor, dass die Behörden bei einem Verdacht auf missbräuchlich überhöhte Preise im Einzelfall tätig werden können.

      Dies bestätigt auch das Bundeskartellamt selbst in einer Pressemitteilung vom 20.12.2022: Darin heißt es in Absatz 7: „Viele Bürgerinnen und Bürger haben dem Amt in den vergangenen Wochen ihre Benachrichtigungen über Preiserhöhungen für Gas, Strom und Fernwärme mit der Bitte um Prüfung geschickt. Das Bundeskartellamt ist aber entgegen der Berichterstattung in einigen Medien nicht die zuständige Stelle für Widersprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen eine Preiserhöhung. Ebenso ist der zum Teil geäußerte Eindruck falsch, dass die Preiserhöhung eines Versorgers zunächst vom Bundeskartellamt genehmigt werden müsste. Eine solche Praxis ist auch nach den neuen Regelungen zur Gas-, Strom- und Wärmepreisbremse nicht vorgesehen. Das Bundeskartellamt führt auch in Zukunft keine allgemeine Preisaufsicht und keine generellen Preisgenehmigungen im Strom-, Gas- und Fernwärmebereich durch.“

      Die Presseinformation des Bundeskartellamtes ist auf der Internet-Seite der Behörde abrufbar:

      https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2022/20_12_2022_Energiepreisbremse.html

      Es gelten außerdem weiterhin die bestehenden vertragsrechtlichen Regelungen zu Preisanpassungen sowie die bestehenden gesetzlichen Regelungen des Kartellrechts.

      Ich habe im vergangenen Jahr kaum Energie verbraucht, da mein Haus leer stand/ich meinen Betrieb im Lockdown schließen musste. Welcher Verbrauch gilt?

      Das jeweilige Entlastungskontingent bemisst sich in der Regel nach dem Verbrauch in der Vergangenheit bzw. nach der Jahresverbrauchsprognose in einem bestimmten in den Gesetzen festgelegten Zeitraum und wird einmalig festgelegt. Das Entlastungskontigent wird also nachträglich nicht an den tatsächlichen Jahresverbrauch angepasst, auch wenn sich dieser im Vergleich zum prognostizierten Jahresverbrauch verringert oder erhöht hat.