Der Bundeszuschuss gilt dem Übertragungsnetz und wirkt sich generell netzentgeltdämpfend aus. Die Netzentgelte auf der Kundenrechnung bestehen allerdings aus den Kosten für Übertragungs- und Verteilnetze. Übertragungsnetzentgelte werden fast nie direkt an die Kundinnen und Kunden berechnet, sondern an die nachgelagerten Verteilnetzbetreiber. So sinkt durch den Zuschuss ab 2026 der Betrag der vorgelagerten Netzkosten, also die Netzentgeltsumme, die der Verteilnetzbetreiber als Netznutzer des Übertragungsnetzes an den Übertragungsnetzbetreiber zahlen muss.
Zudem wird es unterschiedliche Effekte auf die Kunden in Hochspannung, Mittelspannung, Niederspannung und die dazwischen liegenden Entnahmen auf den Umspannebenen geben. Wie stark Haushalte, Gewerbe oder Industrieunternehmen von dem Bundeszuschuss zu den Netzentgelten im Übertragungsnetz profitieren, hängt unter anderem davon ab, wie viel Strom im jeweiligen Verteilnetz aus dem Übertragungsnetz entnommen wird, wie auch von der Kundenstruktur im Netzgebiet.
Der Verteilnetzbetreiber hat mit dem Zuschuss geminderte Kosten bei den Übertragungsnetzentgelten, die dann auch gemindert in die Berechnung der eigenen Netzentgelte einfließen. Die Höhe der Netzentgelte, die auf der Kundenrechnung ausgewiesen sind, hängt aber noch von weiteren Faktoren ab:
Zum einen investieren die Verteilnetzbetreiber derzeit stark in den Ausbau, die Ertüchtigung, die Modernisierung und die Digitalisierung ihrer Netze. Zum anderen spielen regulatorische Änderungen eine wichtige Rolle. Die Bundesnetzagentur hat im Herbst 2025 kurzfristig eine Sonderregelung gestrichen. Ab 2026 entfällt das Sondernetzentgelt für sogenannte singuläre Betriebsmittel. Mit dem Wegfall dieser Regelung müssen einige Verteilnetzbetreiber künftig deutlich höhere Kosten für vorgelagerte Netzentgelte tragen als mit einem Sondernetzentgelt. Dies wirkt gegenläufig zur Senkung der Übertragungsnetzbetreiber-Netzentgelte und mindert den Entlastungseffekt, der durch die gesenkten Übertragungsnetzentgelte eigentlich eintreten sollte. Ohne den finanziellen Zuschuss der Bundesregierung zu den Netzentgelten wären die Netzentgelte für alle Verbraucherinnen und Verbraucher allerdings spürbar höher.
Singuläre Betriebsmittel sind spezielle Anlagen im Stromnetz, die ausschließlich einem einzelnen großen Kunden oder einem bestimmten Anschluss dienen – etwa eine eigene Umspannstation oder eine spezielle Leitung, die nur für diesen Anschluss genutzt wird. Früher konnten für solche Anlagen gesonderte Netzentgelte ("Sondernetzentgelte") vereinbart werden. Diese Regelung ist für Verteilnetzbetreiber entfallen, wodurch den betroffenen Verteilnetzbetreibern höhere Kosten entstehen.
Für die Berechnung des Netzentgeltes spielen eine Rolle:
- Strukturelle Faktoren „Region“ und „Kundenstruktur im Netzgebiet“: Relevant ist hier das Verhältnis von Industriekunden zu Gewerbekunden und zu Haushaltskunden sowie deren Abnahmecharakteristika. Auch die jeweilige Netzstruktur wirkt sich aus: So unterscheiden sich etwa die Netzkosten häufig danach, wie das Verhältnis von Mittelspannungs- zum Niederspannungsnetz ist. Auch ist ein Niederspannungsnetz in der Fläche anders als ein Niederspannungsnetz in verdichteten städtischen Räumen.
- Investitionen in das Verteilnetz und mehr Kunden vor Ort: Dabei handelt es sich vor allem um neue Kundenanschlüsse für Neubauten oder zusätzliche Abnehmer wie Wärmepumpen und Wallboxen, Rechenzentren, Anschlüsse von Erneuerbaren-Energien-Anlagen, Ladeparks für E-Autos oder Batteriespeicher und dafür notwendige Netzverstärkungen aber auch -modernisierungen. Diese Investitionen kosten, gleichzeitig steigt aber auch die Zahl der Kunden, die das Netz über die Netzentgelte mitfinanzieren. Eine verursachungsgerechte Beteiligung der Netzkunden an den Netzkosten kann zukünftig zu geringeren spezifischen Netzentgelten führen. Dies wird im Rahmen der Neuregelung der Netzentgelte mitgedacht.
- Stromverbrauch im Netzgebiet: Relevant sind Veränderungen im Stromverbrauch beziehungsweise der Durchleitungsmengen im Netzgebiet. Je weniger Strom in einem Gebiet aus dem Netz entnommen wird, desto höher fallen die Netzkosten aus und verteuern damit die Netzentgelte pro kWh.
So wirkt sich der Minderungseffekt des Zuschusses zu den Übertragungsnetzentgelten je nach den anderen Faktoren im Netzgebiet unterschiedlich aus.
Ohne den Zuschuss der Bundesregierung zu den Netzentgelten fielen die Netzentgelte allerdings spürbar höher aus.
Ganz grundsätzlich gilt: Die Höhe der Netzentgelte basiert auf der Erlösobergrenze für Netzbetreiber, die gesetzlich reguliert wird und von der Bundesnetzagentur genehmigt werden muss. Die genehmigte Höhe des Netzentgelts für die Nutzung des gesamten Netzes wird separat auf der Rechnung des Energielieferanten ausgewiesen.